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KFZ-Haftpflicht gutachten
Aus der Praxis

Versicherung kürzt die Wertminderung: „Uns fehlt ein Minderwertreport“

Von Tom Prennig ·

Dieser Ratgeber liefert allgemeine, unverbindliche Informationen rund um das Kfz-Haftpflichtgutachten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab.

Auf den Punkt

Die Wertminderung wurde von rund 900 auf gut 400 Euro gekürzt, mit der Begründung, es liege kein Minderwertreport vor. Ein solcher Report ist rechtlich nicht erforderlich. Der merkantile Minderwert ist eine Schätzung, für die dem Sachverständigen ein Ermessensspielraum zusteht. Nach einem einzigen begründeten Widerspruch zahlte die Versicherung den vollen Betrag nach.

  • Ein Minderwertreport ist für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts nicht erforderlich. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Marktwert mit und ohne Unfallmakel (§ 251 BGB)
  • Der Minderwert lässt sich nicht exakt berechnen, sondern nur schätzen. Das Gericht darf ihn nach freier Überzeugung würdigen (§ 287 ZPO)
  • Einer einzelfallbezogenen Schätzung durch einen qualifizierten Sachverständigen gebührt der Vorzug vor einer schematischen Berechnung nach Formeln (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.04.2016, 7 U 34/15)
  • In diesem Fall: rund 500 Euro Wertminderung und gut 50 Euro Nutzungsausfall zurückgeholt, jeweils nach einem einzigen Schreiben

Die Zahlen zum Fall

Fahrzeug
VW Tiguan
Schadenart
Frontschaden durch einfahrendes Fahrzeug aus einer Grundstücksausfahrt
Region
Raum Darmstadt
Kürzung der Versicherung
55 %
Ergebnis
rund 12.400 Euro, nach zwei Widersprüchen vollständig reguliert

Der Unfall selbst war schnell erzählt. Ein Fahrzeug stand auf dem Gelände eines Autohauses und wartete darauf, in den fließenden Verkehr einzufahren. Ein VW Tiguan kam die Straße entlang. Kurz bevor er auf gleicher Höhe war, fuhr der andere Wagen an. Trotz sofortiger Bremsung kam es zur Kollision.

Die Haftung war nie streitig. Die gegnerische Versicherung bestätigte ihre volle Eintrittspflicht dem Grunde nach, keine drei Tage nachdem die Forderung bei ihr eingegangen war. Bis hierhin ein Musterfall.

Dann kam die Abrechnung.

Rund 900 Euro Wertminderung, gut 400 Euro gezahlt

Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt gut sechs Jahre alt, durchgehend scheckheftgepflegt und in einem dem Alter entsprechenden Zustand. Der Frontschaden lag bei rund 8.600 Euro netto. Ein Fahrzeug mit dieser Reparaturhistorie verkauft sich schlechter als ein unfallfreies, auch wenn die Reparatur einwandfrei ausgeführt wurde. Genau das ist der merkantile Minderwert.

Das Gutachten wies dafür rund 900 Euro aus, ermittelt unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Laufleistung, Allgemeinzustand und Marktgängigkeit.

Die Versicherung überwies davon weniger als die Hälfte. Ihre Begründung, die erst auf Nachfrage schriftlich greifbar wurde: Es liege kein Minderwertreport vor.

Warum diese Begründung nicht trägt

Ein Minderwertreport ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument. Es gibt keine Norm, die seine Vorlage zur Voraussetzung für den Anspruch macht. Er ist ein Produkt, das manche Anbieter verkaufen, mehr nicht.

Entscheidend ist eine einzige Frage: Was wäre das Fahrzeug ohne den Unfallmakel wert, und was ist es damit noch wert? Die Differenz ist der merkantile Minderwert.

Dieser Wert lässt sich nicht ausrechnen. Ein Marktwert ist immer eine Annäherung, nie eine mathematische Größe. Deshalb bleibt die Ermittlung des Minderwerts eine Schätzung, für die dem Sachverständigen ein Ermessensspielraum zusteht. Die Gerichte sehen das genauso: Der Tatrichter darf die Höhe des Minderwerts nach freier Überzeugung würdigen.

Und weiter: Einer fundierten, auf den Einzelfall bezogenen Schätzung durch einen qualifizierten Sachverständigen ist der Vorzug zu geben vor einer schematischen Berechnung nach Formeln. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt so entschieden, und es steht in einer Reihe mit älteren Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.

Anders gesagt: Die Versicherung verlangte ein Dokument, das rechtlich nichts hinzufügt, und kürzte, weil es fehlte.

Ein Schreiben, voller Betrag

Der Widerspruch enthielt genau diese Argumentation, ohne Drohgebärde, ohne Anwalt, ohne Mahnung. Er benannte die Rechtsgrundlage, erklärte die Differenzbetrachtung und verwies auf die Rechtsprechung.

Die Versicherung zahlte den offenen Betrag von rund 500 Euro nach. Sie widersprach der Argumentation nicht, sie erklärte auch nicht, warum sie ihre Position aufgab. Sie überwies einfach.

Das ist ein Muster, das wir häufig sehen. Eine Kürzung kostet die Versicherung nichts, solange niemand widerspricht. Widerspricht jemand mit einer belastbaren Begründung, ist der Aufwand für eine Verteidigung höher als der gekürzte Betrag.

Der zweite Angriff: der Tagessatz

Nach der Reparatur wurde Nutzungsausfall für neun Tage geltend gemacht. Das Fahrzeug stand tatsächlich neun Tage in der Werkstatt, die Rechnung wies Beginn und Fertigstellung aus.

Die Versicherung akzeptierte die neun Tage vollständig. Sie kürzte stattdessen den Tagessatz, um sechs Euro pro Tag, unter Verweis auf einen eigenen Prüfbericht.

Auch hier gibt die Rechtsprechung eine klare Linie vor. Dem Alter eines Fahrzeugs wird beim Nutzungsausfall dadurch Rechnung getragen, dass in der maßgeblichen Tabelle herabgestuft wird: bei Fahrzeugen über fünf Jahren um eine Gruppe, bei Fahrzeugen über zehn Jahren um zwei. Damit ist die Grenze möglicher Abzüge erreicht. Ein Verweis auf die Vorhaltekosten eines Fahrzeugs ist dagegen nicht zulässig.

Der Sachverständige hatte die altersbedingte Herabstufung bereits im Gutachten vorgenommen. Der Abzug der Versicherung kam obendrauf. Auch dieser Betrag, gut 50 Euro, kam nach einem einzigen Schreiben.

Kleine Summe, gleiches Muster. Und in Summe waren es rund 500 Euro plus gut 50 Euro, die ausschließlich deshalb beim Geschädigten landeten, weil jemand die Abrechnung Position für Position nachgerechnet hat.

Ein Nebenschauplatz, der teuer werden kann

Mitten in der Regulierung tauchte ein Problem auf, das mit dem Unfall nichts zu tun hatte.

Bei der Terminvereinbarung in der Werkstatt hatte die Mandantschaft eine Vollmacht unterschrieben, mit der eine weitere Kanzlei mit der Schadenabwicklung beauftragt wurde. Auf Nachfrage stellte sich heraus: Es war nicht klar, was da unterschrieben worden war, eine Kopie hatte niemand bekommen, und der Betrieb hatte darauf bestanden, dass es so laufe.

Aufgeklärt wurde das in zwei Telefonaten am selben Tag. Die zweite Beauftragung wurde widerrufen, die Abwicklung lief weiter wie zuvor. Auf der Reparaturrechnung stand die andere Kanzlei trotzdem noch als Bearbeiterin des Vorgangs.

Der Fall ging gut aus. Er zeigt trotzdem, wo eine Unterschrift teuer werden kann. Wenn zwei Stellen parallel dieselbe Forderung betreiben, weiß am Ende niemand, wer welche Frist überwacht, wer welche Position anmeldet und wer welche Kürzung angreift. Genau in solchen Lücken verfallen Positionen wie Nutzungsausfall oder Wertminderung.

Deshalb ein nüchterner Hinweis: Sie entscheiden, wer Ihren Schaden begutachtet und wer ihn abwickelt. Nicht die Werkstatt, nicht die gegnerische Versicherung. Unterschreiben Sie nichts, dessen Inhalt Sie nicht kennen, und lassen Sie sich von jedem Papier, das Sie unterschreiben, eine Kopie geben. Mehr dazu im Ratgeber Freie Gutachterwahl nach einem Unfall.

Was am Ende reguliert wurde

Der Fall wurde rund viereinhalb Monate nach dem Unfall vollständig abgerechnet. Reguliert wurden die Reparaturkosten nach tatsächlicher Rechnung, das Sachverständigenhonorar ungekürzt, die Wertminderung in voller Höhe, der Nutzungsausfall in voller Höhe, ein beschädigter Kindersitz und die Auslagenpauschale. In Summe rund 12.400 Euro.

Bemerkenswert ist ein Detail am Rand. Die Versicherung hatte das Gutachten durch einen eigenen Prüfdienst prüfen lassen und dabei die Reparaturkosten um über 1.000 Euro nach unten gerechnet, unter anderem über einen deutlich erhöhten Abzug „neu für alt”. Weil tatsächlich repariert und gegen Rechnung abgerechnet wurde, lief diese Kürzung vollständig ins Leere. Die Werkstattrechnung wurde ungekürzt bezahlt.

Das ist ein starkes Argument für die konkrete Abrechnung, wenn Sie ohnehin reparieren lassen: Was tatsächlich angefallen und belegt ist, lässt sich schwerer wegdiskutieren als eine Kalkulation.

Was Sie daraus mitnehmen können

Prüfen Sie jede Abrechnung Position für Position. Vergleichen Sie nicht die Endsumme, sondern jeden einzelnen Posten mit dem Gutachten. Kürzungen verstecken sich in Positionen, die niemand nachrechnet, und eine Wertminderung fällt in einer vierstelligen Gesamtsumme kaum auf.

Lassen Sie sich Kürzungen schriftlich begründen. Fehlt eine Begründung im Abrechnungsschreiben, fragen Sie danach. Erst die Begründung macht den Widerspruch angreifbar.

Und akzeptieren Sie keine Kürzung, die sich auf ein fehlendes Dokument stützt, ohne zu prüfen, ob dieses Dokument überhaupt erforderlich ist. Wie eine Wertminderung entsteht und wie sie ermittelt wird, lesen Sie im Ratgeber Wertminderung berechnen. Einen Überblick über alle Positionen gibt Was zahlt die Haftpflicht.

Wenn Sie im Raum Darmstadt oder im Rhein-Main-Gebiet einen Schaden begutachten lassen möchten, sehen wir uns Ihren Fall gern an.

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Tom Prennig, Kfz-Sachverständiger

Tom Prennig

Kfz-Sachverständiger

Unabhängiger Kfz-Sachverständiger mit Schwerpunkt Haftpflicht-Unfallschäden. Ermittelt die Schadenshöhe beweissicher, als belastbare Grundlage gegenüber der gegnerischen Versicherung.