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KFZ-Haftpflicht gutachten
Aus der Praxis

Prüfdienst will 35 Prozent vom Gutachterhonorar streichen — die Versicherung zahlt trotzdem alles

Von Tom Prennig ·

Dieser Ratgeber liefert allgemeine, unverbindliche Informationen rund um das Kfz-Haftpflichtgutachten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab.

Auf den Punkt

Der Prüfbericht griff 11 von 12 Positionen der Gutachterrechnung an und wollte aus rund 1.100 Euro nur gut 700 Euro machen. Die Versicherung zahlte trotzdem den vollen Rechnungsbetrag, zwei Tage vor Fälligkeit. Für den Geschädigten war der Angriff auf das Honorar unsichtbar und folgenlos — so soll es sein: Die Gutachterkosten sind Teil des Schadens und gehen direkt zwischen Gutachter und Versicherung über den Tisch.

  • Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, darf einen eigenen Kfz-Sachverständigen beauftragen und muss vorher keine Marktforschung nach dem günstigsten Gutachter betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13)
  • Nur wenn Preise für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann die Erstattung gekürzt werden — eine grobe Plausibilitätskontrolle genügt (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15)
  • Bei fiktiver Abrechnung wird ohne Umsatzsteuer reguliert; sie ist nachzufordern, wenn tatsächlich repariert und die Steuer belegt wird (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB)
  • In diesem Fall: Prüfbericht wollte rund 35 Prozent des Honorars streichen — bezahlt wurde die Rechnung trotzdem in voller Höhe, ohne dass der Geschädigte davon etwas merkte

Die Zahlen zum Fall

Fahrzeug
Mercedes Coupé
Schadenart
Haftpflichtschaden, fiktive Abrechnung nach Gutachten
Region
Rhein-Main-Gebiet
Kürzung der Versicherung
35 %
Ergebnis
rund 3.200 Euro, vollständig reguliert in 15 Tagen

Der Fall selbst war unspektakulär: ein Haftpflichtschaden an einem Mercedes Coupé im Rhein-Main-Gebiet, die Haftung eindeutig, der Geschädigte entschied sich für die fiktive Abrechnung nach Gutachten. Das Gutachten lag drei Tage nach dem Unfall vor, die Schadenssumme insgesamt bei rund 3.200 Euro — kalkulierte Reparaturkosten, Kostenpauschale und das Honorar für das Gutachten.

Spektakulär war, was hinter den Kulissen passierte. Und genau deshalb lohnt sich dieser Fall als Lehrstück.

Zwei Tage nach der Forderung: die Haftungsbestätigung

Das Forderungsschreiben ging acht Tage nach dem Unfall an die gegnerische Versicherung. Nur zwei Tage später kam die Antwort: Bestätigung der vollen Eintrittspflicht dem Grunde nach — verbunden mit dem freundlichen Angebot, die Reparatur doch in einer Partnerwerkstatt der Versicherung durchführen zu lassen, samt Mietwagen über deren Vermietungspartner.

Solche Angebote klingen serviceorientiert. Sie sind aber vor allem eines: der Versuch, die Kontrolle über die Schadenabwicklung zu übernehmen. Wer unverschuldet geschädigt wurde, darf Werkstatt und Sachverständigen selbst wählen — die Versicherung des Unfallverursachers hat dabei kein Mitspracherecht. Mehr dazu im Ratgeber freie Gutachterwahl nach dem Unfall.

Der Prüfbericht: 11 von 12 Positionen angegriffen

Einen Tag nachdem das Forderungsschreiben raus war, erstellte ein externer Prüfdienstleister im Auftrag der Versicherung einen Prüfbericht — nicht über den Fahrzeugschaden, sondern über die Rechnung des Sachverständigen. Das Ergebnis war ein Angriffskatalog in Tabellenform: Von rund 1.100 Euro Honorar sollten nur gut 700 Euro übrig bleiben, ein Abzug von fast 400 Euro oder rund 35 Prozent.

Die Begründungen lesen sich wie ein Standardrepertoire, unterlegt mit Bundesgerichtshof-Zitaten: Das Grundhonorar sei auf den Mittelwert einer Honorarbefragung zu kürzen. Schreibkosten seien nur bis 90 Cent pro Seite und nur für zehn Seiten erstattungsfähig. Fotos nur zu einem gedeckelten Satz, der zweite Fotosatz gar nicht. EDV-Gebühren, Marktwertanalyse und Lackschichtdickenmessung seien „mit dem Grundhonorar abgegolten”. Fahrtkosten nur gegen Nachweis des Besichtigungsorts. Und die Achsvermessung — der größte Einzelposten der Nebenkosten — nur gegen konkreten Beleg.

Wer so einen Bericht als Geschädigter in die Hand bekommt, denkt schnell: Da ist wohl etwas faul an der Rechnung. Die Realität ist nüchterner. Solche Prüfberichte entstehen maschinell und massenhaft, oft binnen Stunden. Sie sind ein Verhandlungswerkzeug — keine rechtsverbindliche Feststellung.

Was die Rechtsprechung tatsächlich sagt

Der Bundesgerichtshof hat die Position des Geschädigten in dieser Frage mehrfach gestärkt. Wer einen Unfall unverschuldet erleidet, darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und muss vorher keine Marktforschung nach dem günstigsten Anbieter betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Verlangt wird lediglich eine grobe Plausibilitätskontrolle: Nur wenn die Preise für einen Laien erkennbar deutlich überhöht sind, kann die Erstattung teilweise verweigert werden (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15).

Das Kürzungsrisiko liegt damit in der Praxis vor allem zwischen Versicherung und Sachverständigem — nicht beim Geschädigten. Genau so lief es hier.

Das Ergebnis: voller Betrag, zwei Tage vor Fälligkeit

Die Versicherung setzte den Kürzungsvorschlag ihres eigenen Prüfdienstes schlicht nicht um. Sechs Tage nach dem Prüfbericht ging das Honorar in voller Höhe ein — zwei Tage vor dem Zahlungsziel der Rechnung. Auch alle übrigen Positionen wurden vollständig reguliert: die kalkulierten Reparaturkosten netto an den Bevollmächtigten des Geschädigten, die Kostenpauschale direkt an den Geschädigten selbst. Vom Unfall bis zur letzten Zahlung vergingen 15 Tage. Keine Mahnung, keine Monierung, kein Anwalt.

Für den Geschädigten war der gesamte Vorgang unsichtbar: Er bekam sein Geld, der Papierkrieg um das Honorar fand zwischen Prüfdienst, Versicherung und Gutachterbüro statt — und verpuffte.

Ein Detail mit Zukunftswert: die Mehrwertsteuer

Weil fiktiv abgerechnet wurde, regulierte die Versicherung die Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer — bei rund 2.000 Euro netto ein Unterschied von fast 400 Euro. Im Abrechnungsschreiben stand aber ausdrücklich: Wird später tatsächlich repariert und eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt, wird die Differenz erstattet (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Wer fiktiv abrechnet und sich später doch für die Reparatur entscheidet, sollte diesen Anspruch nicht liegen lassen — ebenso wie den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer.

Was Sie daraus mitnehmen können

Lassen Sie sich von einem Prüfbericht gegen die Gutachterrechnung nicht verunsichern. In diesem Fall zahlte die Versicherung trotz eines 35-Prozent-Kürzungsvorschlags jeden Cent — der Bericht war Kulisse. Die Auseinandersetzung um das Honorar ist, wenn sie überhaupt geführt wird, Sache des Sachverständigen und der Versicherung.

Und: Eine schnelle, vollständige Regulierung ist kein Glücksfall, sondern das Ergebnis eines sauberen Gutachtens mit belastbaren Positionen. Wenn die Zahlen stimmen und die Forderung vollständig aufbereitet ist, bleibt der Versicherung wenig Spielraum — dann geht es auch in zwei Wochen.

Wenn Sie im Rhein-Main-Gebiet — etwa im Raum Frankfurt — einen Haftpflichtschaden begutachten lassen möchten, sehen wir uns Ihren Fall gern an.

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Tom Prennig, Kfz-Sachverständiger

Tom Prennig

Kfz-Sachverständiger

Unabhängiger Kfz-Sachverständiger mit Schwerpunkt Haftpflicht-Unfallschäden. Ermittelt die Schadenshöhe beweissicher, als belastbare Grundlage gegenüber der gegnerischen Versicherung.