Zu Inhalt springen
KFZ-Haftpflicht gutachten
Aus der Praxis

Restwert fast verdreifacht: Wie ein Versicherer beim Totalschaden still kürzte

Von Tom Prennig ·

Dieser Ratgeber liefert allgemeine, unverbindliche Informationen rund um das Kfz-Haftpflichtgutachten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab.

Auf den Punkt

Die Versicherung legte der Abrechnung ein eigenes Restwertangebot zugrunde, das deutlich über dem Wert aus dem Gutachten lag. Da der Geschädigte sich nicht auf Angebote aus einer Restwertbörse verweisen lassen muss, sondern nur auf den regionalen Markt, wurde die Kürzung von knapp 200 Euro begründet zurückgewiesen. Sechs Tage später zahlte die Versicherung den vollen Betrag nach — ohne Gegenargument.

  • Der Geschädigte muss sich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen lassen, der nur auf einem Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer zu erzielen wäre — maßgeblich ist der allgemeine regionale Markt (BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08)
  • Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug weiter, darf er den vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelten Restwert der Abrechnung zugrunde legen (BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06)
  • Der Sachverständige hat den Restwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln und ist nicht gehalten, Online-Restwertbörsen einzubeziehen (BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 205/08)
  • In diesem Fall: knapp 200 Euro gekürzt, nach einem Schreiben vollständig nachgezahlt — ohne Klage, ohne Gutachterstreit

Die Zahlen zum Fall

Fahrzeug
Ford Focus
Schadenart
Parkschaden beim Rangieren, Totalschaden mit fiktiver Abrechnung
Region
Rhein-Main
Kürzung der Versicherung
8 %
Ergebnis
rund 3.900 Euro, vollständig reguliert

Der Unfall war unspektakulär: Ein älterer Ford Focus stand ordnungsgemäß geparkt in einer Wohnstraße im Rhein-Main-Gebiet, ein anderes Fahrzeug rangierte und touchierte ihn. Die Haftung war zu keinem Zeitpunkt streitig.

Die Begutachtung ergab einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Reparatur hätte rund 4.700 Euro gekostet, der Wiederbeschaffungswert lag bei rund 2.500 Euro — die Reparatur wäre also fast doppelt so teuer gewesen wie das Fahrzeug selbst. In solchen Fällen wird nicht repariert, sondern auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Und genau da liegt der Hebel, um den es in diesem Fall ging.

Warum der Restwert beim Totalschaden alles entscheidet

Bei einem Totalschaden rechnet man nicht mit den Reparaturkosten, sondern mit dem sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Die Formel ist denkbar einfach:

Wiederbeschaffungswert − Restwert = Auszahlungsbetrag

Der Wiederbeschaffungswert ist das, was ein gleichwertiges Fahrzeug beim seriösen Händler kostet. Der Restwert ist das, was das beschädigte Fahrzeug in seinem jetzigen Zustand noch einbringt.

Weil der Restwert abgezogen wird, hat er eine unangenehme Eigenschaft: Je höher er angesetzt wird, desto weniger Geld bleibt beim Geschädigten. Jeder Euro mehr beim Restwert ist ein Euro weniger auf dem Konto. Bei einem Fahrzeug in dieser Preisklasse kann das den Unterschied zwischen einem brauchbaren und einem enttäuschenden Ergebnis ausmachen.

Was im Gutachten stand — und was die Versicherung daraus machte

Das Gutachten wies einen Restwert von rund 100 Euro aus. Diese Zahl war nicht gegriffen: Der Sachverständige hatte vier konkrete Angebote von Verwertern und Händlern aus der Region eingeholt und das höchste davon genommen. Die anderen drei lagen darunter, das niedrigste bei etwa der Hälfte.

Diese Sorgfalt ist kein Zufall, sondern Pflicht: Der BGH verlangt vom Sachverständigen, in der Regel drei Angebote auf dem regional zugänglichen Markt einzuholen und im Gutachten konkret zu benennen. Genau diese Dokumentation wurde später zum entscheidenden Beleg.

Die Abrechnung der gegnerischen Versicherung kam gut einen Monat später. Sie setzte einen Restwert von rund 300 Euro an — also fast das Dreifache.

Das Bemerkenswerte an dieser Kürzung war nicht ihre Höhe. Es war ihre Form: Im gesamten Abrechnungsschreiben stand kein einziges Wort dazu, woher dieser Wert stammte. Kein Prüfbericht, keine Anlage, kein Hinweis auf ein Angebot. Nur eine Zeile in der Aufstellung — „abzüglich Restwert” — mit einer Zahl, die niemand erklärte.

Wer nicht mit dem Gutachten danebensitzt und Zeile für Zeile abgleicht, sieht diese Kürzung schlicht nicht. Die Abrechnung wirkt vollständig und korrekt aufgestellt. Sie ist es aber nicht.

Der Trick heißt Restwertbörse

Ein Vorbote gab es allerdings: Rund eine Woche vor der Abrechnung meldete sich die Versicherung und übermittelte ein eigenes, höheres Restwertangebot.

Das ist ein verbreitetes Vorgehen. Versicherer haben Zugriff auf Online-Restwertbörsen — Plattformen, auf denen bundesweit agierende Aufkäufer auf Unfallfahrzeuge bieten. Dort werden regelmäßig höhere Gebote erzielt als auf dem regionalen Markt, weil die Aufkäufer Verwertungsketten haben, die ein normaler Geschädigter nicht hat.

Für die Versicherung ist die Rechnung reizvoll: Ein höheres Gebot senkt ihre Zahlung, ohne dass sie sich mit dem Gutachten inhaltlich auseinandersetzen müsste.

Die Rechtsprechung sieht das seit Jahrzehnten anders.

Der Sondermarkt zählt nicht

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass sich der Geschädigte nicht auf einen Restwerterlös verweisen lassen muss, der nur auf einem erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt zu erzielen wäre — etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer oder die Nutzung einer Internetbörse. Maßgeblich ist der allgemeine regionale Markt, und dort ermittelt ihn der Sachverständige des Geschädigten.

Der Grund dahinter ist einleuchtend: Zu eigener Marktforschung ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Er soll seinen Schaden ersetzt bekommen, nicht zum Gebrauchtwagenhändler werden.

Eine Ausnahme lässt der BGH zu — wenn das höhere Angebot dem Geschädigten „mühelos und ohne Weiteres zugänglich” ist. Und genau daran scheitert es in der Praxis fast immer: Wer über eine Restwertbörse verkaufen will, muss sich dort erst anmelden, die Abwicklung läuft über die Plattform statt im direkten Kontakt mit dem Bieter, und ob der Aufkäufer überhaupt anreist, steht auf einem anderen Blatt. Das ist kein müheloser Zugang. Die Beweislast dafür, dass es doch einer wäre, liegt im Übrigen bei der Versicherung — nicht beim Geschädigten.

Die zweite Linie: Weiternutzung

In diesem Fall kam ein zweites Argument dazu, das völlig unabhängig vom ersten trägt.

Das Fahrzeug war trotz des Schadens fahrbereit und verkehrssicher, und die Geschädigte wollte es weiter fahren. Für genau diese Konstellation hat der BGH entschieden: Wer sein Fahrzeug nach dem Unfall weiternutzt, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, darf den Restwert zugrunde legen, den der Sachverständige nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt hat. Er muss sich nicht an einem Angebot festhalten lassen, das der Versicherer außerhalb des zugänglichen regionalen Marktes über das Internet recherchiert hat.

Die Begründung des Gerichts trifft den Kern: Andernfalls könnte der Versicherer mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs schlicht erzwingen. Der Geschädigte ist aber „Herr des Restitutionsgeschehens” — er entscheidet selbst, was mit seinem Auto passiert.

In der Praxis wird zusätzlich häufig angeführt, dass das Fahrzeug mindestens sechs Monate weitergenutzt wird. Diese Frist ist allerdings kein Tatbestandsmerkmal der Restwert-Rechtsprechung, sondern stammt aus einem anderen Zusammenhang — der Abrechnung oberhalb des Wiederbeschaffungswerts nach der 130-Prozent-Regel, wo sie das ernsthafte Interesse am Fahrzeug belegen soll. Für den Restwert kommt es auf die tatsächliche Weiternutzung an, nicht auf einen festen Stichtag.

Ein Schreiben, sechs Tage, voller Betrag

Beide Argumentationslinien gingen in ein einziges Schreiben an die Versicherung, zusammen mit der Aufforderung, den Restwert aus dem Gutachten zugrunde zu legen und die Differenz nachzuzahlen.

Die Antwort kam sechs Tage später. Die Versicherung korrigierte den Restwert auf den Wert aus dem Gutachten und überwies die knapp 200 Euro nach. Ohne eine einzige Gegenargumentation. Kein Bestreiten der Rechtsprechung, kein Beharren auf dem Angebot, keine Teilzahlung als Kompromiss — das Überangebot wurde kommentarlos fallengelassen.

Das ist ein Muster, das wir in unseren Fällen regelmäßig sehen: Kürzungen, die einer Begründung standhalten müssten, verschwinden, sobald jemand sie einfordert.

Was dieser Fall für Geschädigte bedeutet

Drei Dinge lassen sich mitnehmen:

Erstens: Kürzungen brauchen keine Begründung, um zu wirken. Anders als bei einem Prüfbericht, der immerhin schwarz auf weiß erklärt, was er warum streicht, stand hier nur eine Zahl in einer Zeile. Wer die Abrechnung nicht Position für Position gegen das Gutachten hält, bemerkt nichts.

Zweitens: Beim Totalschaden gehören zwei Zahlen kontrolliert, nicht eine. Neben dem Restwert lohnt der Blick auf den angesetzten Wiederbeschaffungswert. Beide wirken auf dasselbe Ergebnis, und wenn eine Versicherung an beiden Schrauben gleichzeitig dreht, gleichen sich die Effekte in der Endsumme teilweise aus — die Kürzung sieht dann kleiner aus, als sie ist.

Drittens: Ein Restwertangebot der Versicherung ist kein Verkaufsauftrag. Wenn die Gegenseite ein Gebot übermittelt, oft mit knapper Frist, entsteht leicht der Eindruck, man müsse jetzt handeln. Das Gegenteil ist richtig: Vor einem Verkauf sollten Sie das Angebot prüfen lassen. Verkaufen Sie voreilig zum Gebot der Versicherung, haben Sie das Argument aus der Hand gegeben — der Erlös ist dann real, und die Frage nach dem regionalen Markt stellt sich nicht mehr.

Das Gutachten ist die Grundlage, nicht die Verhandlungsmasse

Der Fall zeigt, wofür ein unabhängiges Gutachten in der Regulierung tatsächlich da ist. Die vier eingeholten Restwertangebote waren beim Erstellen des Gutachtens vermutlich der unauffälligste Teil der Arbeit. In der Auseinandersetzung wurden sie zum entscheidenden Beleg: Weil dokumentiert war, wer wann welchen Betrag für dieses Fahrzeug geboten hat, ließ sich der regionale Markt belegen — und das Gebot aus der Börse hatte nichts, was es dagegensetzen konnte.

Wer nach einem unverschuldeten Unfall ein eigenes Gutachten beauftragt, kauft nicht nur eine Schadenhöhe. Er kauft die Beweislage.

Mehr zu den Grundlagen finden Sie in unseren Ratgebern zum Restwert beim Unfallauto und zur Abrechnung von Totalschaden und Wiederbeschaffungswert.

Unverschuldet in einen Unfall geraten?

Schicken Sie uns Ihre Unfallfotos oder rufen Sie an. Wir erstellen Ihr unabhängiges Gutachten als belastbare Grundlage gegenüber der gegnerischen Versicherung.

Kontakt aufnehmen

Lieber direkt? 06103 2076375 WhatsApp

Tom Prennig, Kfz-Sachverständiger

Tom Prennig

Kfz-Sachverständiger

Unabhängiger Kfz-Sachverständiger mit Schwerpunkt Haftpflicht-Unfallschäden. Ermittelt die Schadenshöhe beweissicher, als belastbare Grundlage gegenüber der gegnerischen Versicherung.