Parkschaden: Nutzungsausfall gibt es auch für ein fahrbereites Auto
Dieser Ratgeber liefert allgemeine, unverbindliche Informationen rund um das Kfz-Haftpflichtgutachten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab.
Auf den Punkt
Nutzungsausfall setzt kein kaputtes Auto voraus, sondern eine unfallbedingte Ausfallzeit. Auch ein fahrbereites Fahrzeug steht während der Reparatur in der Werkstatt, und für diese Tage besteht ein Anspruch. In diesem Fall waren es drei Reparaturtage und damit gut 100 Euro, die zusätzlich zur Reparatur reguliert wurden.
- Nutzungsausfall hängt an der Ausfallzeit, nicht an der Fahrbereitschaft. Wer das Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen kann, hat dem Grunde nach Anspruch (§ 249 BGB)
- Wer beim Parken oder Rangieren ein stehendes Fahrzeug beschädigt, haftet nach dem Beweis des ersten Anscheins (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15)
- In diesem Fall: drei Reparaturtage, gut 100 Euro Nutzungsausfall, zusätzlich zu rund 2.900 Euro Reparaturkosten
- Die gegnerische Versicherung erteilte trotz mehrfacher Aufforderung nie eine Reparaturfreigabe. Reguliert wurde am Ende trotzdem vollständig
Die Zahlen zum Fall
- Fahrzeug
- Skoda Octavia
- Schadenart
- Streifschaden durch rangierendes Fahrzeug auf geparktes Auto
- Region
- Rhein-Main-Gebiet
- Kürzung der Versicherung
- 0 %
- Ergebnis
- rund 4.700 Euro, vollständig reguliert
Es ist der unspektakulärste Unfall, den es gibt. Ein Skoda Octavia steht ordnungsgemäß am Straßenrand, niemand sitzt darin. Ein anderes Fahrzeug rangiert, der Fahrer schätzt den Abstand falsch ein, es kommt zur Berührung. Schaden am Skoda: rund 2.900 Euro. Der Wagen fährt weiter, er ist verkehrssicher, das Gutachten bestätigt das ausdrücklich.
Genau deshalb wäre in diesem Fall beinahe Geld liegen geblieben.
Warum die Haftung hier von Anfang an klar war
Beim Rangieren, beim Einparken und beim Ausparken gilt eine besondere Sorgfaltspflicht. Wer rangiert, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem solchen Manöver zur Kollision, spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Rangierenden.
Steht das beschädigte Fahrzeug dabei ordnungsgemäß geparkt, tritt seine Betriebsgefahr vollständig zurück. Ein Mitverschulden kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn jemand an einer unübersichtlichen Stelle verkehrswidrig abgestellt hat. Im hier geschilderten Fall lag nichts davon vor. Die Haftung stand zu hundert Prozent.
Die Versicherung erteilte nie eine Reparaturfreigabe
Trotzdem passierte zunächst wenig. Die Reparaturkostenübernahmebestätigung, kurz RKÜ, wurde dreimal angefordert: mit dem ersten Forderungsschreiben, mit der Mahnung zwei Wochen später und mit der Ankündigung gerichtlicher Schritte. Der gegnerische Haftpflichtversicherer bestätigte sie kein einziges Mal.
Das ist für viele Geschädigte der Moment, in dem sie ins Grübeln kommen. Muss ich warten? Muss ich die Reparatur selbst vorfinanzieren? Darf die Werkstatt überhaupt anfangen?
Die Antwort ist eindeutiger, als sie sich anfühlt. Eine Reparaturfreigabe ist keine Voraussetzung für Ihren Schadensersatzanspruch. Sie ist eine freiwillige Zusage der Versicherung, die Ihnen und der Werkstatt Sicherheit gibt. Bleibt sie aus, ändert das nichts daran, dass der Schädiger den Schaden zu ersetzen hat. Die Schadensbeseitigung zu finanzieren ist grundsätzlich Sache des Ersatzpflichtigen, nicht Ihre. Wer dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist, verletzt seine Schadensminderungspflicht auch dann nicht, wenn er die Reparatur bis zu einer Kostenzusage aufschiebt. Eine Pflicht zur Vorfinanzierung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
In diesem Fall reparierte die Werkstatt nach drei Wochen ohne Freigabe. Der Versicherer zahlte später vollständig, einschließlich der kompletten Reparaturrechnung.
Der Punkt, den fast alle übersehen
Das Fahrzeug war fahrbereit. Verkehrssicher. Kein Totalschaden, kein Abschleppen, keine dramatische Geschichte.
Und trotzdem stand es drei Tage in der Werkstatt.
Für diese drei Tage besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Nicht weil das Auto kaputt war, sondern weil es unfallbedingt nicht zur Verfügung stand. Der Anspruch hängt an der Ausfallzeit, nicht am Zustand des Fahrzeugs. Wer sein fahrbereites Auto in die Werkstatt gibt und drei Tage lang anders zur Arbeit kommen muss, hat denselben Nachteil wie jemand mit einem nicht fahrbereiten Wagen. Nur eben kürzer.
In diesem Fall waren es gut 100 Euro. Kein großer Betrag im Verhältnis zu rund 4.700 Euro Gesamtregulierung. Aber es waren gut 100 Euro, die nur deshalb im Schadensersatz landeten, weil jemand nach Abschluss der Reparatur ausdrücklich nachgefragt hat: Haben Sie einen Mietwagen genommen, oder möchten Sie stattdessen Nutzungsausfall geltend machen?
Ohne diese Frage wäre die Position ersatzlos verfallen. Sie steht in keinem Gutachten als Forderung, sie entsteht erst durch die tatsächliche Reparaturdauer. Und sie verjährt still, wenn niemand sie anmeldet.
Nutzungsausfall oder Mietwagen: die Wahl gehört Ihnen
Für die Ausfallzeit stehen Ihnen zwei Wege offen, allerdings nur einer davon.
Nutzungsausfallentschädigung ist ein pauschaler Tagessatz. Er richtet sich nach Fahrzeugklasse und Alter und steht im Gutachten. Sie müssen nichts vorstrecken und nichts organisieren. Das Geld kommt zusätzlich zur Reparatur.
Mietwagenkosten werden erstattet, wenn Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angemietet haben. Der Vorteil liegt auf der Hand, wenn Sie zwingend mobil sein müssen. Der Nachteil auch: Mietwagenkosten werden von Versicherungen deutlich häufiger gekürzt als Nutzungsausfall, etwa über Diskussionen zum Normaltarif oder zur Anmietdauer.
Bei einer Reparatur von wenigen Tagen ist die Nutzungsausfallentschädigung in der Praxis meist der ruhigere Weg. Mehr dazu im Ratgeber Nutzungsausfall oder Mietwagen.
Was am Ende reguliert wurde
Der Fall wurde rund sechs Wochen nach dem Unfall vollständig abgerechnet. Ohne Kürzung, ohne Abstriche bei den Sachverständigenkosten, ohne Diskussion über die Reparaturrechnung. Reguliert wurden die Reparaturkosten nach tatsächlicher Rechnung, das Sachverständigenhonorar, die Auslagenpauschale und eben der Nutzungsausfall für drei Tage.
Bemerkenswert daran ist weniger das Ergebnis als der Weg. Es gab keinen Streit über die Haftung, keine Kürzung, keinen Gutachterstreit. Der einzige echte Reibungspunkt war eine Freigabe, die nie kam, und die am Ende auch nicht nötig war.
Was Sie daraus mitnehmen können
Ein fahrbereites Auto bedeutet nicht, dass Ihnen für die Reparaturzeit nichts zusteht. Fragen Sie aktiv nach dem Nutzungsausfall, sobald die Reparaturdauer feststeht. Die Werkstattrechnung weist Beginn und Fertigstellung aus, das ist Ihr Nachweis.
Warten Sie nicht auf eine Reparaturfreigabe, bevor Sie reparieren lassen. Sie ist angenehm, aber keine Voraussetzung. Und lassen Sie den Schaden vor der Reparatur von einem unabhängigen Sachverständigen aufnehmen. Ohne Gutachten fehlt Ihnen später die Grundlage für Tagessatz, Reparaturdauer und Schadenhöhe.
Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fall zusammenkommt, sehen Sie sich den Überblick Was zahlt die Haftpflicht an oder lassen Sie uns kurz auf Ihren Fall schauen.
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