Fiktive Abrechnung nach dem Unfall: auf Gutachtenbasis statt Reparatur
Dieser Ratgeber liefert allgemeine, unverbindliche Informationen rund um das Kfz-Haftpflichtgutachten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab.
Auf den Punkt
Sie dürfen sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen, ohne Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen, und frei entscheiden, was mit dem Geld geschieht. Erstattet wird dabei nur der Netto-Betrag ohne Mehrwertsteuer, weil diese nie tatsächlich angefallen ist. Wertminderung und Gutachterkosten bleiben Ihnen auch bei dieser Variante erhalten.
- Grundlage der fiktiven Abrechnung sind die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich reparieren lassen
- Ausgezahlt wird nur der Netto-Betrag ohne Mehrwertsteuer, weil eine Steuer, die nie an den Staat geflossen ist, auch nicht ersetzt werden kann (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB)
- Die merkantile Wertminderung und die Gutachterkosten bleiben auch bei fiktiver Abrechnung Teil Ihrer Forderung
- Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur zulässig, wenn der Betrieb für Sie erreichbar ist und qualitativ gleichwertig arbeitet
- Fiktive und konkrete Abrechnung dürfen nicht vermischt werden: Wer fiktiv abgerechnet hat, kann die bei einer späteren Reparatur angefallene Mehrwertsteuer nicht nachfordern, sondern nur vollständig zur konkreten Abrechnung wechseln (BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21)
Manche Geschädigte sitzen nach dem Termin bei mir auf der Begutachtungsbühne und sagen denselben Satz: Eigentlich brauche ich die Reparatur gar nicht, die Beule stört mich nicht, ich will lieber das Geld. Das geht. Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Auto wieder herrichten zu lassen, nur weil ein anderer es Ihnen eingedellt hat. Sie dürfen den Schaden auch in Euro nehmen und selbst entscheiden, was mit diesem Geld passiert. Genau diese Variante heißt fiktive Abrechnung, und sie ist der Grund, warum mein Gutachten in solchen Fällen die eigentlich tragende Rolle spielt.
Der Begriff klingt sperriger, als die Sache ist. Fiktiv bedeutet hier nur, dass die Reparatur rechnerisch zugrunde gelegt wird, ohne dass sie wirklich durchgeführt sein muss. Aus meiner Sicht als unabhängiger Sachverständiger verschiebt sich dadurch das Gewicht: Bei einer echten Werkstattreparatur gibt es am Ende eine Rechnung, die für sich spricht. Bei der fiktiven Abrechnung gibt es keine Rechnung, sondern nur meine ermittelten Zahlen. Diese Zahlen sind dann alles, was Ihre Forderung trägt, und entsprechend genau prüft die Gegenseite sie.
Was Sie sich auszahlen lassen und was nicht
Grundlage der fiktiven Abrechnung ist die Position, die ich im Gutachten als Reparaturkosten ausweise. Ich kalkuliere dafür, was eine fachgerechte Instandsetzung Ihres Wagens kosten würde: die nötigen Ersatzteile, die Arbeitszeit für Demontage, Richten, Lackieren und Montage, dazu Nebenarbeiten wie Probefahrt oder Achsvermessung. Diese Summe steht im Gutachten ohnehin, ob Sie nun reparieren oder nicht. Bei der fiktiven Abrechnung ist sie der Betrag, den Sie verlangen.
Ein Punkt führt dabei regelmäßig zu Nachfragen, deshalb erkläre ich ihn jedem Geschädigten gleich am Anfang. In meiner Reparaturkostenkalkulation steckt rechnerisch die Mehrwertsteuer mit drin, so wie sie bei einer echten Werkstattrechnung anfallen würde. Auszahlen lassen können Sie sich bei der fiktiven Variante aber nur den Netto-Betrag, also die Summe ohne diese Steuer. Der Grund ist schlicht: Eine Steuer, die nie an den Staat geflossen ist, kann auch nicht als Schaden ersetzt werden. Sie bekommen also nicht weniger, als Ihnen zusteht, sondern genau das, was ohne tatsächliche Reparatur tatsächlich an Vermögensnachteil bleibt.
In Zahlen wird das anschaulich. Ergibt meine Kalkulation einen Reparaturaufwand von brutto rund 6.000 Euro, liegt der auszahlbare Netto-Anteil bei ungefähr 5.040 Euro. Die Differenz von knapp 960 Euro ist die enthaltene Steuer, und die bleibt bei der fiktiven Abrechnung außen vor. Wer das vorher weiß, wundert sich über den Abzug nicht und hält ihn nicht fälschlich für eine Kürzung der Versicherung. Es ist keine. Es ist die systematische Folge daraus, dass Sie sich gegen die Werkstatt und für das Geld entschieden haben.
Warum gerade hier alles am Gutachten hängt
Bei einer durchgeführten Reparatur kann die Versicherung die Werkstattrechnung anzweifeln, aber sie hat ein konkretes, bezahltes Dokument vor sich. Bei der fiktiven Abrechnung fehlt dieses Dokument bewusst. Damit wird mein Gutachten zur einzigen belastbaren Quelle für die Höhe Ihres Anspruchs, und das verändert, wie sorgfältig es erstellt sein muss.
Ich kann hier nicht großzügig schätzen und auf eine spätere Rechnung verweisen, die die Zahlen schon bestätigen wird. Jede Arbeitsposition, jeder angesetzte Arbeitswert und jeder Teilepreis muss aus sich heraus nachvollziehbar sein. Deshalb arbeite ich bei einem Fahrzeug, von dem ich weiß oder vermute, dass fiktiv abgerechnet wird, besonders kleinteilig: Ich dokumentiere den geöffneten Schaden mit Fotos, halte jede betroffene Lage fest und leite den Reparaturweg so her, dass ein außenstehender Prüfer ihn Schritt für Schritt mitlesen kann. Eine knappe Pauschale wäre an dieser Stelle eine Einladung zur Kürzung.
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Der Stundensatz: hier setzt die Gegenseite zuerst an
Wenn eine Versicherung eine fiktive Abrechnung drücken will, greift sie selten die ganze Summe an. Sie sucht sich die eine Stellschraube, die sich leise verstellen lässt und trotzdem viel bewegt, und das ist fast immer der Stundenverrechnungssatz. Ich rechne im Gutachten mit den Sätzen einer geeigneten Fachwerkstatt, die für die Marke und das Fahrzeug passend ist. Die Gegenseite ersetzt diesen Satz gern durch einen niedrigeren und nennt dazu einen anderen Betrieb, der angeblich genauso gut, aber günstiger arbeitet.
Als Orientierung für ortsübliche Löhne ziehe ich nachprüfbare Erhebungen heran, etwa die DEKRA-Stundenverrechnungssätze für die jeweilige Region und Fahrzeugklasse, statt einen Betrag aus der Luft zu greifen. Genau dieser belegbare Maßstab ist der Hebel, mit dem sich ein gekürzter Satz wieder geraderücken lässt. Steht meinem hergeleiteten Wert nur die Behauptung gegenüber, anderswo gehe es billiger, dann hat die nachvollziehbare Herleitung das stärkere Gewicht.
Wie sehr der Satz das Ergebnis bewegt, zeigt eine einfache Überlegung an einem mittleren Lackschaden. Liegen für die Instandsetzung rund fünfzehn Arbeitsstunden an und schraubt die Gegenseite den Verrechnungssatz um zwanzig Euro nach unten, sind das allein über diese Position rund dreihundert Euro weniger, ohne dass am Fahrzeug ein einziger Handgriff anders ausfiele. Bei umfangreicheren Schäden mit Karosserie- und Lackarbeiten summiert sich derselbe Trick schnell zu einem deutlich höheren Verlust.
Wann die Versicherung Sie wirklich verweisen darf
Hinter dem gekürzten Stundensatz steht meist der Hinweis auf eine günstigere Werkstatt. Diese sogenannte Verweisung ist nicht frei verfügbar, sondern an Bedingungen geknüpft, die in der Praxis oft übersehen werden. Der benannte Betrieb muss für Sie ohne nennenswerten Aufwand erreichbar sein, und die dort gebotene Reparatur muss der einer markengebundenen Werkstatt qualitativ ebenbürtig sein. Beides hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20. Oktober 2009 (VI ZR 53/09) für die Abrechnung auf Gutachtenbasis ausgeformt. Wichtig dabei: Die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit liegt beim Schädiger und seiner Versicherung, nicht bei Ihnen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, trägt die Verweisung nicht, und der höhere Satz Ihrer Fachwerkstatt bleibt maßgeblich.
Für jüngere und gepflegte Fahrzeuge gilt zusätzlich ein Schutzgedanke. Ist Ihr Wagen nicht älter als drei Jahre, ist ein solcher Verweis regelmäßig unzumutbar. Bei älteren Fahrzeugen kommt es darauf an, wo bisher gewartet wurde: Können Sie über Serviceheft, Rechnungen oder Wartungsnachweise belegen, dass Ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt betreut wurde, kann der Verweis auch dann unzumutbar sein (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09). Entscheidend ist, dass diese Historie lückenlos ist. In diesem Fall dürfen Sie auf den Sätzen der Marke bestehen. Aus meiner Praxis heraus prüfe ich deshalb bei jeder Verweisung zwei Dinge nüchtern nach: Wäre der genannte Betrieb für Sie überhaupt praktikabel, und passt seine Ausstattung zu Ihrem Fahrzeug? Bei modernen Wagen mit Fahrassistenz und Kalibrierbedarf ist das oft schon der Punkt, an dem ein pauschaler Verweis in sich zusammenfällt.
Eine gekürzte Abrechnung ist damit nicht das letzte Wort, sondern eine Position, der eine andere gegenübersteht.
Verweis auf eine günstigere Werkstatt: wann die Versicherung kürzen darf Die Prüfreihenfolge im Detail: Fahrzeugalter, Wartungshistorie und die Frage, ob die Gegenseite die Gleichwertigkeit überhaupt dargelegt hat. Wie Versicherer auch jenseits der fiktiven Variante an einzelnen Posten ansetzen, ordnet der Beitrag zur merkantilen Wertminderung ein, denn gerade diese Zahl verschwindet in Abrechnungen besonders gern.
Welche Positionen Ihnen erhalten bleiben
Ein verbreiteter Irrtum lautet, wer fiktiv abrechne, gebe alles andere auf und bekomme nur einen abgespeckten Reparaturbetrag. Das stimmt so nicht. Die Entscheidung gegen die Werkstatt betrifft die Reparaturkosten und deren Steueranteil, nicht den übrigen Schaden. Mehrere Positionen laufen unabhängig davon weiter.
Die wichtigste ist die merkantile Wertminderung. Sie entsteht dadurch, dass Ihr Fahrzeug nach dem Unfall als Unfallwagen gilt und am Markt weniger erzielt, und dieser Nachteil bleibt bestehen, ganz gleich ob Sie reparieren oder nicht. Ich weise sie im Gutachten als eigene Position aus, und sie gehört auch bei fiktiver Abrechnung zu Ihrer Forderung. Ebenso ändert die fiktive Variante nichts an meinem Honorar als Sachverständiger: Die Kosten eines erforderlichen Gutachtens zählen bei klarer Haftung zum erstattungsfähigen Schaden und werden von der Gegenseite getragen.
Eine eigene Logik hat der Ausfall des Fahrzeugs. Nutzungsausfall oder ein Mietwagen setzen voraus, dass Sie tatsächlich auf Mobilität verzichten mussten oder Ersatz gebraucht haben. Wer fiktiv abrechnet und einfach weiterfährt, hat diesen tatsächlichen Ausfall meist gar nicht. Diese Position ist also keine Selbstverständlichkeit, sondern hängt am konkreten Geschehen, weshalb ich sie hier nur anreiße und die Einzelheiten dem eigenen Ratgeber überlasse.
Wann sich die fiktive Variante für Sie lohnt
Ob die fiktive Abrechnung der bessere Weg ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von Ihrer Lage ab. Sinnvoll ist sie häufig dann, wenn der Schaden überwiegend optischer Natur ist und Sie mit dem Wagen problemlos weiterfahren können oder ihn ohnehin bald abgeben wollen. Dann verschaffen Sie sich mit dem ausgezahlten Betrag Spielraum, statt Geld in eine Reparatur zu stecken, die für Sie keinen praktischen Mehrwert hätte.
Zugleich gibt es Konstellationen, in denen ich zur Vorsicht rate. Steckt der Schaden in sicherheitsrelevanten Bereichen, etwa in tragenden Teilen, an der Beleuchtung oder an Assistenzsystemen, ist das Auto unrepariert nicht mehr dasselbe, und die optische Unauffälligkeit täuscht über das eigentliche Problem hinweg. Auch wer den Wagen noch lange fahren möchte, sollte bedenken, dass ein verdeckter Restschaden später teurer werden kann als die heute eingesparte Reparatur. Diese Abwägung ist Ihre Entscheidung, aber ich lege im Gutachten offen, was am Fahrzeug tatsächlich ansteht, damit Sie sie auf belastbarer Grundlage treffen.
Wichtig ist zuletzt ein Punkt, bei dem viel Halbwissen kursiert. Wer zunächst fiktiv abrechnet und sein Fahrzeug später doch reparieren lässt, kann die dann angefallene Mehrwertsteuer nicht einfach nachfordern. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. April 2022 (VI ZR 7/21) klargestellt, dass fiktive und konkrete Abrechnung nicht vermischt werden dürfen: Es ist nicht zulässig, die fiktive Summe zu behalten und sich einzelne günstige Posten aus der konkreten Abrechnung herauszupicken. Möglich bleibt der vollständige Wechsel zur konkreten Abrechnung, dann gilt aber der tatsächlich angefallene Aufwand insgesamt und nicht mehr die Gutachtensumme. Die Entscheidung für einen Weg will deshalb überlegt sein, und genau darüber spreche ich mit Ihnen, bevor Sie sie treffen. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall ein Gutachten, das den Schaden vollständig und nachprüfbar erfasst, denn nur dann steht Ihre Forderung auf einem Fundament, das auch dem zweiten Blick der Gegenseite standhält. Welcher Sachverständige in Ihrer Nähe ein solches Gutachten erstellt, finden Sie in der Übersicht der Kfz-Gutachter vor Ort.
Kfz-Gutachten nach unverschuldetem Unfall: Ihr Recht auf die volle Schadenshöhe Wie das unabhängige Gutachten alle Positionen vom Reparaturwert bis zur Wertminderung beweissicher festhält. Der Überblick für Geschädigte.Häufige Fragen
Was bedeutet fiktive Abrechnung konkret?
Sie lassen Ihr Fahrzeug nicht reparieren, sondern fordern den Geldbetrag, den die Instandsetzung kosten würde. Maßstab ist die im Gutachten ausgewiesene Reparaturkosten-Summe. Sie entscheiden anschließend frei, ob Sie das Geld behalten, später doch reparieren oder ein anderes Fahrzeug kaufen.
Warum bekomme ich bei der fiktiven Abrechnung keine Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt, also bei einer echten Reparatur oder Ersatzbeschaffung mit Rechnung. Wer fiktiv abrechnet, hat keine Steuer bezahlt, deshalb wird der Netto-Betrag ausgezahlt. Reparieren Sie später doch, lässt sich die dann angefallene Steuer nicht einfach nachfordern: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass fiktive und konkrete Abrechnung nicht vermischt werden dürfen (VI ZR 7/21). Möglich ist nur ein vollständiger Wechsel zur konkreten Abrechnung.
Darf die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Unter engen Voraussetzungen ja. Der benannte Betrieb muss für Sie ohne Weiteres erreichbar sein und eine qualitativ gleichwertige Reparatur leisten. Bei jungen oder durchgehend scheckheftgepflegten Fahrzeugen sind die Hürden für so einen Verweis deutlich höher.
Bleibt meine Wertminderung erhalten, wenn ich fiktiv abrechne?
Ja. Der merkantile Minderwert entsteht durch den Unfall selbst, nicht durch die Art der Abrechnung. Er steht Ihnen also auch dann zu, wenn Sie sich auszahlen lassen statt zu reparieren, und wird im Gutachten als eigene Position geführt.
Kann ich nach einer fiktiven Abrechnung später doch noch reparieren?
Reparieren dürfen Sie selbstverständlich jederzeit. Rechnerisch bleibt es aber bei Ihrer Entscheidung: Einzelne Posten wie die Mehrwertsteuer lassen sich nicht nachträglich zur fiktiven Abrechnung hinzuaddieren, weil fiktive und konkrete Abrechnung nicht vermischt werden dürfen (BGH, Urteil vom 05.04.2022, VI ZR 7/21). Wer nach der Reparatur konkret abrechnen will, muss vollständig wechseln, dann zählt der tatsächlich angefallene Aufwand insgesamt.
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